Arbeitslohn im Praktikum?
Nichts jedes so bezeichnete Praktikantenverhältnis ist auch wirklich eines. Steht die Arbeitsleistung eindeutig im Vordergrund gegenüber dem Ausbildungszweck, ist der “Praktikant” Arbeitnehmer und auch als solcher zu vergüten.
Dies entschied nun das LAG Schlewig-Holstein, wie aus einer Pressemitteilung des Gerichts vom 29.12.2008 hervorgeht. Ein Altenheimbetreiber hatte den Kläger zunächst ab Anfang 2007 in einer berufsvorbereitenden Maßnahme eingesetzt und ihn dann für ca. 1 Jahr in ein so bezeichnetes Praktikantenverhältnis übernommen: für 200,00 € monatlich als Vergütung bei 38,5 h wöchentlicher Anwesenheitspflicht. Es wurde eine Stellenbeschreibung als Wohnbereichshelfer unterzeichnet. Bei “erfolgreichem Praktikum” wurde ein Ausbildungsplatz zum Altenpflegehelfer in Aussicht gestellt.
Dieser wurde nach der Ablauf der Praktikumszeit dann aber verwehrt. Das angerufene Arbeitsgericht sah, dass der Kläger die Tätigkeiten eines Wohnbereichshelfers ausgeführt hatte und im Dienstplan der Beklagten geführt worden war. Es stellte fest: Es komme nicht auf den Vertragswortlaut, sondern auf die praktische Durchführung des Vertragsverhältnisses an. Und diese entspreche einem Arbeitsverhältnis. Der Kläger sei in den Betrieb eingegliedert gewesen und habe nach Weisung der examinierten Kräfte die angewiesenen Tätigkeiten erbringen müssen. Ein 17-monatiges “Praktikum” vor einer 18-monatigen Ausbildung sei bezüglich der Dauer eines solchen “Praktikums” nicht nachvollziehbar.
Somit liege ein Arbeitsverhältnis vor. Hierbei sei die Vergütung von monatlich 200,00 € sittenwidrig und unzulässiger Lohnwucher. Daher könne der Kläger die übliche Vergütung für Wohnbereichshelfer verlangen. Dies waren im konkreten Fall 1.286,00 € brutto, insgesamt 10.317,00 € brutto.
Dirk Vossen
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Essen
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