Kündigungsfrist nach dem Entgelt-Rahmenabkommen (ERA)
Die Kündigungsfristen nach dem MTV Entgelt-Rahmenabkommen (ERA) in Baden-Württemberg gelten sowohl für die Eigenkündigung (Kündigung durch den Arbeitnehmer) als auch für die Kündigung des Arbeitgebers. Die Kündigungsfristen sehen nach ERA wie folgt aus:
4.5.1 Die beiderseitige Kündigungsfrist beträgt
4.5.1.1 innerhalb der ersten drei Monate Betriebszugehörigkeit einen Monat zum
Monatsende;
4.5.1.2 nach Ablauf der ersten drei Monate zwei Monate zum Monatsende.
4.5.2 Die Kündigungsfrist des Arbeitgebers beträgt gegenüber dem Beschäftigten nach
einer Betriebszugehörigkeit von
5 Jahren mindestens 3 Monate
8 Jahren mindestens 4 Monate
10 Jahren mindestens 5 Monate
12 Jahren mindestens 6 Monate
jeweils zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
4.5.3 Bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit gemäß § 4.5.2 werden
Beschäftigungszeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres liegen, nicht
berücksichtigt.
Die Kündigungsfrist nach dem Manteltarifvertrag Entgelt-Rahmenabkommen (ERA) der IG Metall ist günstiger (länger) als die gesetzliche Kündigungsfrist, die eine Beendigung zum Monatsende und kürzere Kündigungsfristen vorsieht.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
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P.S.: Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
