Diskriminierung wegen Geschlecht nach dem AGG
20000 Euro Entschädigung und Schadensersatz in noch unbekannter Höhe wegen durch ein statistisches Gutachten belegter Geschlechtsdiskriminierung sprach das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 26.11.2008 – 15 Sa 517/08) einer Mitarbeiterin der Verwertungsgesellschaft GEMA zu. Die Mitarbeiterin hatte sich auf eine Direktorenstelle beworben und war nicht zum Zuge gekommen. Vor dem Arbeitsgericht konnte sie nachweisen, dass zwar 2/3 der Mitarbeiter weiblichen Geschlechts sind, aber die Direktorenstellen aber ausschließlich mit Männern besetzt werden. Der GEMA gelang es nicht, dieses Indiz für eine Benachteiligung zu widerlegen, weil die Klägerin gleich geeignet war wie der ihr vorgezogene - männliche - Bewerber. Der Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 AGG besteht in der (zeitlich unbefristeten) Höhe der Differenz zwischen der aktuellen Beschäftigung und der Vergütung als Direktorin. Daneben hielt das LAG eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG in einer Höhe von 20.000 Euro wegen der in der Diskriminierung liegenden Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin für gerechtfertigt.
Da jetzt wieder die übliche Lied von der drohenden Klagewelle durch ein angeblich übertriebenenes Antidiskriminierungsgesetz (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG) gesungen werden wird, einige Informationen zum Hintergrund:
Es war erklärtes Ziel der EU (das AGG ist eine - unvollkommene - Umsetzung von EU-Vorgaben), Diskriminierungen zukünftig wirksam zu unterbinden. Das betrifft auch die Höhe der Entschädigungen. Das Urteil überrascht daher nicht wirklich. Das AGG sieht in § 22 AGG eine Beweislastverteilung vor: Derjenige, der sich auf eine unzulässige Ungleichbehandlung beruft, muss Indizien vortragen. Natürlich sind gerade bei der Geschlechtsdiskriminierung Statistiken nicht nur zulässiges Mittel, sondern drängen sich geradezu auf zur Beweisführung. Anders lassen sich nicht offen betriebene Diskriminierungen gar nicht belegen. Die GEMA hätte nach § 22 AGG diese indizielle Beweisführung allerdings widerlegen können, z.B. durch den Nachweis über die aktive Durchführung entsprechender Maßnahmen zur Beseitigung und Verhinderung von Geschlechtsdiskriminierungen. Das ist der GEMA nicht gelungen. Offensichtlich war es also kein Zufall, dass auch diese Direktorenstelle wieder nicht mit einer Bewerberin besetzt wurde. Die GEMA verwaltet doch auch nicht nur die Rechte von Tenören.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Am 15. Mai 2009 um 13:28 Uhr
Ich war für die Firma Win Health Consulting GmbH /DBV Vermittlungsgesellschaft für Versicherungen und
Vermögensbildung (beide sind 100% Tochter der DBV-Winterthur Versicherung AG) tätig.
Ich war als Scheinselbständiger Handelsvertreter für die DBV-Winterthur Versicherung AG tätig.
Im Rahmen der Prüfung (§ 28h SGB IV) von BKK, wurde ich als Arbeitnehmer – Sozialversicherungspflichtiger
Mitarbeiter- anerkannt. § 7 SGB IV
Die Firmen haben mehrfach Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt ohne jeglichen Erfolg. Der dritt Widerspruch
wurde auch von der Krankenkasse einstimmig abgelehnt.
Nun klagt die Firma gegen dieses Bescheid vor der Kammer 2 beim Sozialgericht Wiesbaden. Und das seit 2007. Und
dies erfolglos. AZ: S 2 KR 325/07
Inzwischen hat das Landgericht Traunstein ( Zweite Instanz) mich als Arbeitnehmer gemäß § 5 ArbGG anerkannt, und
die Klage von Win Health Consulting GmbH an das Arbeitsgericht Rosenheim verwiesen.
Es laufen Klagen gegen AXA Versicherung AG Vorstand Hr. Dr. Frank Keuper, DBV-Winterthur AG, Win Health Consulting GmbH vor dem
Arbeitsgericht München, Wiesbaden.
Rechtsanwalt Holger Rosa (Kanzlei ANDREÄ, PFEIFFER, ROSA) aus Wiesbaden vertritt die AXA / DBV – Winterthur Versicherung AG. Seither wird alles versucht dass ich an mein berufliches Fortkommen verhindert werde. Hier wurde zum Beispiel, die
Instrumentalisierung der AVAD e.V. Einrichtung durch negative Eintragungen missbraucht.
(AVAD e.V. Normannenweg 2, 20537 Hamburg)