Der Büro-PC kostet nicht überall Rundfunkgebühren


Müssen für Computer im Büro Rundfunkgebühren gezahlt werden? Diese Frage haben nun zwei Verwaltungsgerichte innerhalb von nur wenigen Tagen vollkommen gegensätzlich beantwortet. So sehen die Richter im bayerischen Ansbach in einem internetfähigen Computer ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät, mit dem Rundfunkprogramme empfangen werden könnten und für das demnach Rundfunkgebühren an die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) fällig seien. Diese nur abstrakte-technische Möglichkeit reichte dem Verwaltungsgericht Koblenz hingegen nicht für eine Gebührenpflicht. Sie lehnten es ab, einen Rechtsanwalt zur Zahlung von Rundfunkgebühren heranzuziehen. Müssen Anwälte - und nicht nur diese - für die internetfähigen Computer monatlich Geld an die GEZ zahlen?

Zwar mussten sich beide Gerichte mit folgender Bestimmung im Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) auseinandersetzen:

Für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich
über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) im nichtausschließlich privaten Bereich ist keine
Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn
1. die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und
2. andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfangbereitgehalten werden. Werden ausschließlich
neuartige Rundfunkempfangsgeräte, die ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden
Grundstücken zuzuordnen sind, zum Empfang bereitgehalten, ist für die Gesamtheit dieser Geräte
eine Rundfunkgebühr zu entrichten.

Doch gegenteiliger Meinung war man in Ansbach (v. 10.07.2008, Az.: AN 5 K 08.00348) und Koblenz (v. 15. 07.2008, Az.: 1 K 496/08.KO) , wann ein Gerät “zum Empfang bereitgehalten wird.” Mit Verweis auf das Zusammenwachsen der Rundfunk- und Kommunikationstechnik (Konvergenz) empfanden es die Ansbacher Richter als gerechtfertigt, “dass auch diejenigen Empfangsgeräte, mit denen Rundfunkprogramme empfangen werden können, gebührenpflichtig seien”. Warum, d.h. ob der internetfähige Computer wirklich im Büro stehe, um damit Rundfunkprogramme zu empfangen, sei unerheblich: Wie bei einem Fernseher oder Radio sei alleine die Möglichkeit ausschlaggebend, Programme zu empfangen.

Diese “abstrakte technische Möglichkeit” genügte nur einige Tage später dem Verwaltungsgericht Koblenz nicht. Ein Computer müsse vielmehr konkret zum “zum Empfang” bereitgehalten werden. Im Falle der beruflichen Nutzung eines internetfähigen Computers in Geschäfts- oder Kanzleiräumen werde dieser typischerweise aber nicht zur Rundfunkteilnahme verwendet bzw. bereitgehalten.

Und nun? Keines der beiden Urteile ist bislang rechtskräftig, da gegen die Entscheidungen Beschwerde beim zuständigen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden kann. Und angesichts der Tatsache, dass zumindest in Ansbach der klagende Rechtsanwalt unterlegen ist, dürfte dort das Urteil nicht in Rechtskraft erwachsen.

Unstreitig ist wohl, dass auf neuartige Rundfunkempfangsgeräte, also internetfähige Computer, keine Rundfunkgebühren abzuführen sind, wenn diese schon für ein Radio oder einen Fernseher im Büro entrichtet werden.

Thomas Hellwege
blog.medienrecht-informationen.de
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