BGH schützt Verbraucher vor Datensammlern


In über 20 Millionen Haushalten werden mit „Payback-Karten“ Punkte gesammelt. Punkte für ein Küchenmesser, eine Pfanne oder andere Prämien. Doch nicht nur der Verbraucher sammelt, sondern auch die Unternehmen. Sie erfahren von den Payback-Kunden nicht nur, wer sie sind, wo sie wohnen, wann sie geboren sein, sondern auch was und wo sie einkaufen. Dieses Sammeln von Kundendaten hat der Bundesgerichtshof (Urteil v. 16.07.2008, Az.: VIII ZR 348/06) nun zumindest erschwert.

Die Karlsruher Richter gaben am Mittwoch einer Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen (vzbv) gegen die Firma Payback teilweise statt, die mit ihrem Rabatt-Kartensystem Marktführer in Deutschland ist.

Payback benachteilige seine Kunden unangemessen, weil sie im Vertragsformular immer dann ein Kreuzchen setzen müssten, wenn sie ihre persönlichen Daten (Adresse, Alter etc.) nicht für Werbezwecke genutzt sehen möchten. Wer diesen Passus im Anmeldeformular hingegen nicht ankreuze, erteile eine Einwilligung zur Datenverwendung („Opt-out-Klausel“).

Ebenfalls unzulässig sei es, dass sich der Kunde durch seine Unterschrift automatisch mit SMS- und E-Mail-Werbung einverstanden erkläre. Mit dieser Art von Werbung müsse sich der Kunde vielmehr ausdrücklich einverstanden erklären, so die Richter.

Thomas Hellwege
medienrecht-informationen.de

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