Phobie gegen amtliche Schreiben kein Wiedereinsetzungsgrund


Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Versäumung einer Frist dann nicht schuldlos ist, wenn die Klägerin schon über einen längeren Zeitraum eine Phobie gegen amtliche Schreiben habe. Es handele sich hierbei nicht um eine plötzlich eingetretene Krankheit handele; eine Wiedereinsetzung komme daher nicht in Betracht.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.04.2008, Az. 1 K 2525/07

Quelle / Fundstelle: www.fgrp.justiz.rlp.de

Rico Deutschendorf
Rechtsanwalt
Keussen Kühmichel Ingensiep

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