Kündigungsfrist zum Quartalsende


Eine Kündigungfrist zum Quartalsende oder gesetzliche Kündigungsfrist zum Monatsende? Die Kündigungsfrist zum Quartalsende stellt Arbeitnehmer, Arbeitgeber und sogar Anwälte im Arbeitsrecht vor diffizile Probleme. Dies Quartalskündigungsfrist - ein Relikt aus Zeiten des Angestelltenkündigungsgesetzes -  wird nämlich gerne - am liebsten in der Form “sechs Wochen zum Quartalsende - im Arbeitsvertrag gefunden, so dass ein gewisser Wertungswiderspruch zur gesetzlichen Kündigungsfrist - die auf das Monatsende lautet - nicht zu verkennen ist. Vor allem, wenn sich z.B. nach fünfjähriger Betriebszugehörigkeit ein Anspruch auf eine gesetzliche Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende ergibt.

Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts kommt es zwar auf das Vereinbarte, also Gewollte an. Rosinenpicken erlaubt das Bundesarbeitsgericht aber nicht. Kündigungsfrist und Kündigungstermin seien als eine Einheit zu betrachten. Also entweder oder. Kündigungsfrist sechs Wochen zum Quartalsende oder die Zweimonatsfrist zum Monatsende (BAG, Urteil vom 04. 07. 2001 - 2 AZR 469/00). Ob es am konkreten Kündigungsfall zu entscheiden ist, welche Kündigungsfrist günstiger ist oder abstrakt, hat das Bundesarbeitsgericht allerdings offengelassen, mit Tendenz zur “abstrakten” Lösung. Aber selbst dann stellt sich die Frage, was abstrakt günstiger ist: zwei Monate zum Monatsende oder sechs Wochen zum Quartalsende.

Na, und wer jetzt noch den § 622 BGB Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 entdeckt - für kleinere Arbeitgeber - hat fast schon einen Volltreffer gelandet. In kleineren Betrieben kann nämlich auch eine grundsätzliche Kündigungsfrist “sechs Wochen zum Quartalsende” vereinbart werden, und zwar unabhängig von der Dauer der Beschäftigung. Allerdings nur dann, “wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet”. Das tut sie ja nicht, deshalb wäre es also zulässig.

Aber so einfach ist es auch wieder nicht, denn die - richtige, also maßgebliche - Kündigungsfrist kann sich auch aus einem Tarifvertrag ergeben, oder - viel seltener - aus einer Betriebsvereinbarung. Die Anwendbarkeit eines bestimmten Tarifvertrags kann sich sogar aus betrieblicher Übung ergeben. Also, wundern Sie sich nicht, wenn Ihr Anwalt Ihnen bei einer scheinbar so einfachen Frage eine Menge nur scheinbar dummer Fragen stellt. Auch Ihr Lebensalter kann sich auswirken. Wie so oft, ist die scheinbar einfache Frage nach der richtigen Kündigungsfrist im Wirklichkeit eine Frage, die schwierig zu beantworten ist.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Eine Reaktion zu “Kündigungsfrist zum Quartalsende”

  1. Lohn u. Gehalt-Blog » Blog Archiv » Probleme mit der Kündigungsfrist vorprogrammiert

    […] ein interessantes Problem bin ich heute im Blog von juracity gestoßen. Demnach ist der Ärger bei Kündigsunfristen stets vorprogrammiert. Also ein […]

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