EuGH stärkt Verbraucherrechte
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat kürzlich auf höchster Ebene die Verbraucherrechte beim Umtausch defekter oder mangelhafter Geräte gestärkt und damit eine mehrjährige Unklarheit im deutschen Recht bereinigt.
Der Rechtssache C-404/06 vorausgegangen war ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (BGH) nach Art. 234 EG-Vertrag in einem Rechtsstreit zwischen der Quelle AG und dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (VZBV). „Quelle” der Aufregung war ein defekter Herd einer Kundin, bei dem sich nach eineinhalbjähriger Nutzung die Emailleschicht im Backofen abgelöst hatte. Die Quelle AG ersetzte zwar auf ein Rücktrittsersuchen der Kundin hin den defekten Herd, verlangte jedoch nach Maßgabe von § 439 Abs. 4 i.V.m. § 346 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB „Wertersatz” für die erfolgte Abnutzung und die verbleibenden Nutzungsvorteile auf Grund der Neulieferung i.H.v. rund € 70. Der Bundesgerichtshof stellte - trotz grundsätzlicher Bedenken hinsichtlich einer einseitigen Belastung der Verbraucher - fest, dass die seitens der Vorinstanz durchgeführte gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des nationalen Rechts gegen Art. 20 Abs. 3 GG verstoße. Stein des Anstoßes und somit auch Auslöser für das Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof war die Frage, ob die Bestimmungen in Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 S. 1 und Abs. 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (RL 1999/44/EG), welche eine grundsätzlich unentgeltliche Nacherfüllung mangelhafter Kaufgegenstände vorsehen, insofern gegenläufigen nationalen Regelungen entgegenstehen.
In dem wegweisenden Urteil hat der EuGH nunmehr entschieden, dass eine Nacherfüllung nicht nur im Falle der Nachbesserung unentgeltlich zu erfolgen hat, sondern auch im Falle des Austauschs eines mangelhaften Produkts, denn „das Erfordernis der Unentgeltlichkeit sei ein untrennbares Ganzes, das den Käufer vor drohenden finanziellen Belastungen schützen solle, die ihn von der Geltendmachung seiner Rechte abhalten könnten”. Ein derartiges Verständnis ergibt sich nach Ansicht des EuGH auch zwingend aus dem Zweck der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, mit der „ein Beitrag zur Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus geleistet werden soll”. Weiter heißt es in dem aktuellen Urteil im Hinblick auf die Reichweite der Richtlinienbestimmungen: „die Mitgliedsstaaten können zwar strengere Bestimmungen erlassen, dürfen aber nicht die vom Gemeinschaftsgesetzgeber vorgesehenen Garantien beeinträchtigen”.
Das geltende nationale Mängelgewährleistungsrecht verstößt somit gegen Gemeinschaftsrecht. Bleibt der BGH bei seiner Auffassung, dass eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung der nationalen Regeln im Hinblick auf Art. 20 Abs. 3 GG ausgeschlossen ist, wäre der Gesetzgeber gefordert, die entsprechenden Regeln im BGB zu ändern. Die Verbraucherzentrale hat das aktuelle Urteil bereits als wegweisenden Sieg der Verbraucher betitelt. Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesgerichtshof seine bislang unverbindlich geäußerte Rechtsauffassung aufrecht erhält und dem Gesetzgeber den „Schwarzen Peter” zuschiebt. Zu entscheiden bleibt jedenfalls, welche Konsequenz das EuGH-Urteil für all diejenigen Verbraucher hat, die in der Vergangenheit bereits Abnutzungsentschädigungen zahlen mussten.
:::::
Daniel Breuer
