TVÖD: Arbeitnehmerhaftung
Nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) waren Angestellte und nach den Arbeitertarifverträgen waren Arbeiter bei der Arbeitnehmerhaftung den Beamten gleichgestellt. In § 14 BAT, § 11 a MTB II, § 11 a MTL II und § 9 a BMT-G II hieß es bis dato:
Für die Schadenshaftung des Angestellten / des Arbeiters finden die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
Mit der Unterzeichnung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) am 13.09.2005 gilt seit dem 01.10.2005 in Bund und Gemeinden ein neues einheitliches Tarifrecht (TVÖD-Bund und TVÖD-VkA) für die Beschäftigten (früher: Arbeiter und Angestellte).
Der allgemeine Teil des TVÖD-Bund und des TVÖD-VkA enthält die bisherige Gleichstellung der Arbeitnehmerhaftung mit der Beamtenhaftung nicht mehr. Er enthält keine ausdrückliche Regelung der Arbeitnehmerhaftung, so dass ab sofort die allgemeinen, vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Regeln wie in der Privatwirtschaft gelten.
Welche Auswirkungen das hat, beleuchtet eine Untersuchung von mir etwas ausführlicher. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Besorgnisse der Beschäftigten weitgehend unbegründet sind, nicht weil die allgemeine Arbeitnehmerhaftung keine Änderung mit sich bringen würde, sondern weil sie auch vorher zu Zeiten des BAT/BMT-G, MT-Arb bereits bei nichthoheitlichen Tätigkeiten (also dem größten Aufgabenbereich der Angestellten und Arbeiter) Anwendung fand.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
