Call-by-Call und Werbeanrufe
Wer als Verbraucher Call-by-Call zum Telefonieren nutzt, akzeptiert dadurch nicht automatisch, später auch Werbeanrufe von dem Service-Anbieter zu erhalten. Das hat das Landgericht Frankfurt a.M. (Urteil v. 30.10.2007, Az.: 2/18 O 26/07) kürzlich entschieden.
Die Richter lehnten eine konkludente Einwilligung, also ein schlüssiges Handeln, aus dem ohne ausdrückliche Willensäußerung allein aus den Umständen auf einen bestimmten rechtlich relevanten Willen geschlossen wird, ab. Besonderheit des Call-by-Calls sei es zudem gerade, dass es dem Kunden darauf ankomme, eine einmalige Leistung ohne weitere Vertragsbindung in Anspruch zu nehmen.
Mitgeteilt von Thomas Hellwege
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