Kündigungsfrist freier Mitarbeiter


Freie Mitarbeit erfreut sich stetig wachsender Beliebtheit, nicht nur unter Anwälten, sondern im IT-Bereich, in der Medienbranche und im Marketing. Häufiger werde ich in diesem Zusammenhang gefragt, wie lang die Kündigungsfrist bei einem freien-Mitarbeiter-Vertrag denn sei. Diese Frage ist eigentlich leicht zu beantworten. Denn freie Mitarbeit vollzieht sich im Rahmen eines Dienstverhältnisses, das kein Arbeitsverhältnis ist, § 621 BGB. Nach Nr. 3 also “wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am fünfzehnten eines Monats für den Schluss des Kalendermonats”. Das ist knapp und löst manchen Schock bei freien Mitarbeitern aus, vor allem wenn die Kündigung vom Dienstherrn oder der Dienstfrau ausgeht. Eine Verlängerung nach Betriebszugehörigkeit wie bei Arbeitnehmern gibt es nicht. Der Preis der (Sozialversicherungs-)Freiheit. Es sei denn, ja es sei denn, es liegt in Wirklichkeit ein Arbeitsverhältnis vor, wie das (Sozialversicherungsrecht ist nicht Arbeitsrecht) im Regelfall bei Scheinselbständigkeit der Fall ist. Oder der Vertrag selbst sieht längere Kündigungsfristen aus. Wenn das nicht der Fall ist, gelten die kurzen Trennungsfristen des § 621 BGB.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

2 Reaktionen zu “Kündigungsfrist freier Mitarbeiter”

  1. GmbH-Geschäftsführer: Kündigungsfrist für Anstellungsvertrag » blog.felser.de

    […] Die Begründung ist deswegen interessant, weil nach h.M. bei freien Mitarbeitern, die jedenfalls als arbeitnehmerähnliche Personen in vergleichbarer Lage sind und noch eher den Schutz des § 622 BGB benötigten, nur die kurzen Kündigungsfristen des § 621 BGB Anwendung finden sollten (JuracityBlog berichtete). […]

  2. Rechte freier Mitarbeiter » blog.felser.de

    […] sie gelten nicht die längeren Kündigungsfristen des § 622 BGB, sondern nur die kurzen Fristen des § 621 BGB. Freie Mitarbeiter können anders als Arbeitnehmer mündlich gekündigt werden. Auch […]

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