Bundesverfassungsgericht verschärft Anforderungen an Haftfortdauer
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluß vom 08.08.2007 (2 BvR 1609/07) die Beschwerde eines seit Februar 2006 wegen Verdachts des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie der räuberischen Erpressung Inhaftierten verworfen, mit welcher sich dieser gegen die Fortdauer der Untersuchungshaft wandte, da die Rüge der Verletzung des in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebots nicht hinreichend ausgeführt sei.
Die Anklage war im Juni 2006 zum Landgericht Hannover erhoben worden, die - bislang - 15 tägige Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer und vier weitere Angeklagte begann im Dezember 2006 und dauerte bis Juni 2007, sodann wurden zehn weitere Termine für den Zeitraum Juli bis November 2007 abgestimmt.
Das BVerfG wies jedoch darauf hin, daß die Festlegung von lediglich zehn Terminen über einen Zeitraum von fünf Monaten im Hinblick auf die bereits 17 Monate dauernde Untersuchungshaft nicht zu rechtfertigen sei, so daß die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr aufrechterhalten werden könne, wenn das Landgericht an der Terminsplanung ohne triftige Gründe festhalte.
Quelle: Pressemitteilung des BVerfG
Frings
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht
SKFH - Schlegelmilch Kremer Frings Hellmig
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