Urlaub auch für freie Mitarbeiter


das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 15.11.2005 Aktenzeichen 9 AZR 626/04, Pressemitteilung via Arbeitsrecht.de, Volltext via Bundesarbeitsgericht) entschieden, jedenfalls dann, wenn die freien Mitarbeiter wirtschaftlich abhängig sind, also “arbeitnehmerähnlich”. So sieht es § 2 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ausdrücklich vor. Gleichwohl gehört dies zu den weisen Flecken der Personalpraxis, da die meisten freien Mitarbeiter offenbar nichts davon wissen. Sie verschenken dadurch vier bezahlte Wochen Urlaub pro Jahr.

Beachten Sie dazu auch den Beitrag in der Verbraucherzeitschrift Capital.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Eine Reaktion zu “Urlaub auch für freie Mitarbeiter”

  1. Freie Mitarbeiter und Beratervertrag: Verräterische E-Mails » blog.felser.de

    […] Da spielt es keine Rolle, dass das Landesarbeitsgericht zu Unrecht auch die Vereinbarung von Urlaub als Indiz für die Arbeitnehmereigenschaft genommen hat. Denn in § 2 BUrlG ist - auch bei Arbeitsgerichten weitgehend unbekannt - geregelt, dass auch freie Mitarbeiter Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub haben (JuracityBlog berichtete). […]

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