Pflegegeld: Pflegebedürftige geniessen Freiheit bei der Wahl der Pflegeperson


so das Landessozialgericht in Darmstadt (Aktenzeichen L 8 P 10/05). Wer sich seine Pflegehilfen selbst organisiert, ist bei der Wahl der Pflegeperson frei, wenn die Qualität der häuslichen Pflege sichergestellt ist. Das entschied in einem am 25.06.2007 veröffentlichten Urteil das Hessische Landessozialgericht. Im entschiedenen Fall hatte ein Pflegebedürftiger mit Pflegestufe I Pflegegeld beantragt. Die AOK wollte ihn jedoch auf Pflege-Sachleistungen verweisen, weil sie durch die vom Kläger ausgesuchte Pflegeperson die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung nicht in geeigneter Weise sichergestellt sah. Die Richter gewichteten allerdings das Vertrauen in die Pflegeperson höher als kleinere Pflegemängel.

Quelle: Hessisches Landessozialgericht, Aktenzeichen L 8 P 10/05, , Pressemitteilung

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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