Zielvereinbarung über Provision: Was wenn Vereinbarung nicht unterzeichnet wird?


Welche Provision soll ein Arbeitnehmer erhalten, wenn im Arbeitsvertrag zwar eine Provision und der jährliche Abschluss einer Zielvereinbarung vereinbart wurde, die Zielvereinbarung aber, z.B. weil die Parteien sich nicht einigen können oder der Arbeitgeber die Vereinbarung nicht unterzeichnet, nicht zustandekommt. Mit dieser erstaunlich häufig in der Praxis vorzufindenen Konstellation (siehe dazu auch den Beitrag auf arbeitsvertrag.de) hatte sich nun auch das Landesarbeitsgericht Berlin (Urteile vom 13.12.2006, Aktenzeichen 15 Sa 1135/06 und 15 Sa 1168/06) zu befassen.

Ist nach dem Arbeitsvertrag eine Zielvereinbarung über einen variablen Vergütungsbestandteil einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festzulegen, dann führt das Nichtvorliegen einer Zielvereinbarung für das jeweilige Kalenderjahr nicht schon dazu, dass der Anspruch auf die variable Vergütung entfällt. Ist der entsprechende Zeitabschnitt abgelaufen, ohne dass eine Zielvereinbarung zustandegekommen wäre, dann ist die Vergütungshöhe nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts nach § 287 ZPO zu schätzen. Hierbei ist regelmäßig von der erreichten Vergütung aus der zuletzt abgeschlossenen Zielvereinbarung auszugehen. Jedenfalls obliegt regelmäßig dem Arbeitgeber die Initiativlast dafür, einen Vorschlag für den Abschluss einer Zielvereinbarung zu unterbreiten. Das heisst, dass nicht der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber hinterherlaufen muss. Denn in Einstellungsgespräch und Arbeitsvertrag werden die 100 % meistens so dargestellt: “Das erreicht bei uns jeder” und so der Bewerber zum Vertragsschluss motiviert, weil dieser sich aufgrund der entsprechenden Vorspiegelung die variable Provision als “quasi-fixe” Vergütung vorstellt.


Michael W. Felser

Rechtsanwalt

P.S.: Eine ausgezeichnete und umfassende Auseindersetzung zum Thema “Zielvereinbarung” findet man in der Dissertation von Ralph Heiden.

Keine Verwandten Artikel

Eine Reaktion zu “Zielvereinbarung über Provision: Was wenn Vereinbarung nicht unterzeichnet wird?”

  1. Kein Bonus mangels Zielvereinbarung? » blog.felser.de

    […] Das Bundesarbeitsgericht hat gestern (BAG, Urteil vom 12.12.2007 Aktenzeichen 10 AZR 97/07,) eines der umstrittenen Probleme beim Thema “Zielvereinbarung” entschieden, nämlich, was passiert, wenn im Arbeitsvertrag zwar ein Bonus geregelt wird, der von einer Zielvereinbarung abhängt, eine derartige Vereinbarung aber nicht zustande kommt. Häufig finden Bewerbungsgespräche statt nach dem Motto: “Sie bekommen ein Fixum und einen Bonus, macht zusammen xxx Euro Jahresgehalt. Dieses Jahr bekommen Sie den Bonus zeitanteilig, in den Folgejahren vereinbaren wir Ziele für den Bonus.” Nicht wenige halten das dann tatsächlich für das neue Einkommen. Was aber, wenn man sich mit dem Arbeitgeber nicht einigt, weil der die Trauben unerreichbar hoch hängt oder auf Nachfragen, eine Vereinbarung abzuschliessen, nicht reagiert. Die Landesarbeitsgerichte waren sich uneins, wie derartige Fälle zu behandeln sind (wir berichteten). […]

Einen Kommentar schreiben

Du mußt angemeldet sein, um kommentieren zu können.