Rechtsschutzversicherung muss bei Aufhebungsvertrag Deckungszusage erteilen


so das Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG Saarbrücken vom 19.07.2006 - Aktenzeichen 5 U 719/05). Ein den Rechtsschutzversicherungsfall auslösender Verstoß gegen Rechtspflichten liegt schon dann vor, wenn der Arbeitgeber mit dem Angebot eines Aufhebungsvertrages an seinen Arbeitnehmer zum Ausdruck bringt, das Vertragsverhältnis in jedem Fall beenden zu wollen.

Das OLG Saarbrücken stellt auch klar, dass sich der Streitwert nicht nach der alternativ zu befürchtenden Kündigung, sondern dem Aufhebungsvertrag incl. Abfindung richtet.

Die Rechtsschutzversicherer lehnen in solchen Fällen allerdings gerne die Deckung ab, weil in dem Angebot des Arbeitgebers noch kein Rechtsverstoss liege. Man könne ja nein sagen. Die neue obergerichtliche Entscheidung ist eine wichtige Argumentationshilfe gegen diese verbraucherunfreundliche Praxis der Rechtsschutzversicherer.

Michael Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser

http://www.aufhebungsvertrag.de

P.S.: Nützliche Tipps und Erfahrungsberichte zu den verschiedenen Rechtsschutzversicherungen gibt der RSV-Blog.

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4 Reaktionen zu “Rechtsschutzversicherung muss bei Aufhebungsvertrag Deckungszusage erteilen”

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