Freitag der 13. für Arbeitgeber und Agfa. Mangelhafte Unterrichtung der Arbeitnehmer beim Betriebsübergang nach § 613 a Abs. 5 BGB setzt Frist zum Widerspruch nicht in Gang!


Die Klägerin war fast 40 Jahre in einer Rehaklinik mit ca. 40 Mitarbeitern beschäftigt. Diese wurde zum 01.02.2004 an eine GmbH verkauft und ging kurz nach der Übernahme in die Insolvenz. Die Arbeitnehmer wurden darüber mit Schreiben vom 09.01.2004 unterrichtet. Die Klägerin widersprach erst Anfang März - nach der Insolvenz - dem Betriebsübergang und verlangte von der Betriebsveräusserin die Weiterbeschäftigung. Sie stützte die Klage darauf, dass die Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB nicht ordnungsgemäss erfolgt und damit unbeachtlich sei. Die Parteien stritten vor Gericht über die Rechtzeitigkeit des Widerspruchs und über den Umfang der Informationspflicht nach § 613a Abs. 5 BGB.

Das Bundesarbeitsgericht entschied nun (Urteil vom 13.07.2006 - 8 AZR 308/05, Pressemitteilung 50/06), dass das Arbeitsverhältnis mit dem Betriebsveräusserer wegen der mangelhaften Information der Arbeitnehmer fortbesteht. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin sei nicht nach § 613 a Abs. 1 BGB auf die GmbH übergegangen. Folge: Die KLägerin ist nicht auf die mageren Ansprüche gegen den Insolvenzverwalter angewiesen, sondern kann für die zurückliegende Zeit Gehalt von der (nicht insolventen) Verkäuferin der Klinik verlangen. Die Vorinstanzen (LAG München, Urteil vom 12.05.2005 - 2 Sa 1098/04) hatten dagegen noch dem Arbeitgeber recht gegeben.

Das Bundesarbeitsgericht machte deutlich: Zwar kann eine standardisierte Unterrichtung der Arbeitnehmer die Widerspruchsfrist auch in Gang setzen. Neben den gesetzlichen Unterrichtungsgegenständen (§ 613a Abs. 5 Nrn. 1 - 4 BGB) ist aber der Betriebserwerber identifizierbar zu benennen und der Gegenstand des Betriebsübergangs anzugeben. Die erteilten Informationen müssen zutreffend sein. Unter anderem muss sorgfältig über die rechtlichen Folgen des Betriebsübergangs informiert werden. Nach § 613a Abs. 6 BGB kann ein Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung widersprechen. Erfolgt keine oder eine nicht ausreichende Unterrichtung, beginnt die Widerspruchsfrist nicht, so das Bundesarbeitsgericht. Die KLägerin konnte also jederzeit später - auch später als einen Monat nach der mangelhaften Unterrichtung - den Widerspruch erklären.
Das Urteil hat für viele Arbeitnehmer Bedeutung. Wenn eine Unterrichtung nicht ordnungsgemäss ist, setzt sie die Frist zum Widerspruch nicht in Gang, so das BAG. Arbeitnehmer können dann auch später noch widersprechen, die Entwicklung also erst einmal abwarten.

Auch Agfa Gevaert hat seine Arbeitnehmer nach Ansicht der Arbeitsgerichte unzureichend unterrichtet. Einige Arbeitnehmer hatten auch dort dem Betriebsübergang auf die Agfa GmbH widersprochen. Strittig sind bislang die Rechtsfolgen. Das Urteil des Bundesarbeitsgericht bedeutet für Agfa Gevaert nichts Gutes. Die Arbeitnehmer von Agfa in Leverkusen, die nicht in die Beschäftigungsgesellschaft gewechselt sind, wird das Urteil des BAG freuen. Danach besteht Ihr Arbeitsverhältnis zum Mutterunternehmen nämlich fort. Agfa´s Versuch, sich mit Hilfe des zwielichtigen Dr. Hartmut Ewans aus der Verantwortung zu stehlen, wird scheitern.

Eine gute Nachricht aus Erfurt.

Michael Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
Betriebsuebergang.de

Keine Verwandten Artikel

3 Reaktionen zu “Freitag der 13. für Arbeitgeber und Agfa. Mangelhafte Unterrichtung der Arbeitnehmer beim Betriebsübergang nach § 613 a Abs. 5 BGB setzt Frist zum Widerspruch nicht in Gang!”

  1. blog.juracity.de » Blog Archiv » Agfa Photo die zweite: LAG Düsseldorf verurteilt die Agfa Gevaert AG zur Zahlung von Sozialplanabfindungen

    […] Keiner der Mitarbeiter hatte widersprochen, trotzdem wurde die Abfindung wegen der Insolvenz der Agfa Photo GmbH nicht gezahlt. Bis heute haben die Mitarbeiter keine Kündigung der Agfa Gevaert AG erhalten, auch wenn sie - zum Teil - später dem Übergang widerprochen haben. Die Kündigung erhielten Sie erst später von der Tochter. Das Landesarbeitsgericht hielt das Unterrichtungsschreiben der Mutter über den bevorstehenden Übergang für unzureichend (vgl. zu den Rechtsfolgen das kürzlich ergangene Urteil des BAG). Juracity schlussfolgerte in einer Urteilsbewertung richtig, dass das Urteil des BAG böse Folgen für die Agfa haben werde. Die Agfa Photo mit 1800 Mitarbeitern musste am Ende - nach einem monatelangen Drama, in dem schwere Vorwürfe gegen die Muttergesellschaft und einen mit zweifelhaftem Leumund behafteten Investor erhoben wurden - doch durch den bekannten Insolvenzverwalter, Dr. Andreas Ringstmeier, abgewickelt werden (Artikel TAZ). Er hatte vergeblich versucht, einen Teil des vermissten Geldes einzutreiben. Ein Teil der Mitarbeiter wechselte am Ende in eine Beschäftigungsgesellschaft, 62 davon sind jetzt offiziell arbeitslos. […]

  2. blog.juracity.de » Blog Archiv » Agfa Photo III: LAG Düsseldorf entscheidet erneut für ehemalige Agfa Mitarbeiter

    […] Das Landesarbeitsgericht hielt die Widersprüche der Beschäftigten nach § 613 a Abs. 6 BGB für einwandfrei, die Unterrichtung der Agfa nach § 613 a Abs. 5 BGB dagegen nicht. Das Landesarbeitsgericht hielt - unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13.07.2006 Aktenzeichen 8 AZR 305/05 (JuracityBlog hatte die Folgen für Agfa bereits vorhergesehen) - den Widerspruch weder für verfristet noch für verwirkt. Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts besteht das Widerspruchsrecht - wenn es einmal entstanden ist - auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort. Auch nach dem Ausscheiden kann sich ein Arbeitnehmer also wieder quasi per Rücksprung in das veräussernde Unternehmen zurückbefördern. […]

  3. blog.juracity.de » Blog Archiv » Frist für Widerspruch bei Betriebsübergang (§ 613 a BGB) läuft erst nach ordnungsgemässer Unterrichtung

    […] so das Bundesarbeitsgericht in zwei jetzt im Volltext vorliegenden Urteilen (JuracityBlog hatte bereits nach der Pressemitteilung des BAG berichtet). Die beiden Entscheidungen befassen sich mit teilweise unterschiedlichen Gesichtspunkten einer ordnungsgemässen Unterrichtung nach § 613 a Absatz 5 BGB und sind schon deswegen für die arbeitsrechtliche Praxis von ausserordenlicher Bedeutung. Die beiden Entscheidungen werden für mehr Arbeit in den Kanzleien sorgen. Die Unterrichtung der Arbeitnehmer bei einem Betriebsübergang muss - worauf Autoren beider “Lager” im Arbeitsrecht frühzeitig hingewiesen haben - sehr sorgfältig vorgenommen werden. Ohne viel Phantasie kann prognostiziert werden, dass die beiden Urteile grossen Schrecken in vielen Unternehmen verursachen werden, denn viele Unterrichtungen aus der Zeit seit dem Inkrafttreten der entsprechenden Vorschrift bis heute dürften fehlerhaft sein. Nicht nur bei dem beklagten Unternehmen, auch bei Agfa Photo (Juracity hat berichtet) und vielen anderen Unternehmen sind die Unterrichtungen nicht vollständig vorgenommen worden. Die Urteile im Volltext: Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 13.7.2006, 8 AZR 303/05) und Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 13.7.2006, 8 AZR 305/05). Auch Arbeitnehmer, Betriebsräte und Gewerkschaftssekretäre sollten die beiden Urteile aufmerksam lesen. In Kürze werden wir hier eine Checkliste zur Prüfung von Unterrichtungen veröffentlichen. Michael Felser Rechtsanwalt Rechtsanwälte Felser Betriebsuebergang.de […]

Einen Kommentar schreiben

Du mußt angemeldet sein, um kommentieren zu können.