Befristungsregelung für ältere Arbeitnehmer auch vor EuGH-Urteil unwirksam
Nachdem der EuGH am 22. November 2005 (Rechtssache C 144/04 Mangold) die Regelung des § 14 Abs. 3 Satz 4 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) als unzulässige Diskriminierung wegen des Alters für mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar erklärt hatte und den nationalen Gerichten ausdrücklich aufgegeben hat, die Norm nicht anzuwenden, konnte das Bundesarbeitsgericht gar nicht anders, als den ihm vorgelegten Rechtsstreit zugunsten des älteren Arbeitnehmers zu entscheiden. Der EuGH hatte in der Rechtssache Mangold, die Dank des Kollegen Helm schnell zum EuGH gelangte, ausdrücklich angeordnet:
“Es obliegt dem nationalen Gericht, die volle Wirksamkeit des allgemeinen Verbotes der Diskriminierung wegen des Alters zu gewährleisten, indem es jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet lässt, auch wenn die Frist für die Umsetzung der Richtlinienoch nicht abgelaufen ist.”
Der EuGH war der Meinung, dass insbesondere Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf einer nationalen Regelung, nach der der Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit Arbeitnehmern, die das 52. Lebensjahr vollendet haben, uneingeschränkt zulässig ist, sofern nicht zu einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber ein enger sachlicher Zusammenhang besteht, entgegensteht.
Da im vom Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 26.04.2006 - 7 AZR 500/04) entschiedenen Fall der mit dem 1950 geborenen Kläger zuletzt abgeschlossene Vertrag vom 18. Februar 2003 eine Befristung des Arbeitsverhältnisses für die Zeit vom 19. Februar 2003 bis zum 31. März 2004 vorsah, verstiess diese nach § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG zulässige Befristung gegen die EU-Richtlinie. Da half dem Arbeitgeber auch nichts, dass das EuGH-Urteil erst später erging und die Befristung nach dem TzBfG zulässig war. Denn die Richtlinie datierte bereits aus dem Jahr 2000. Nach Ansicht des EuGH war seit diesem Zeitpunkt jede Diskriminierung wegen des Alters unzulässig und damit auch eine spezielle Befristungsregelung wie im Teilzeitbefristungsgesetz.
Vertrauensschutz wollte das BAG dem Arbeitgeber - anders als bei der Entscheidung zur Massenentlassungsanzeige - nicht zubilligen. Denn zum einen hat der EuGH keine Vertrauensschutz vorgesehen, sondern einschränkungslos die Durchsetzung angeordnet und zum anderen war die gesetzliche Regelung im TzBfG im arbeitsrechtlichen Schrifttum von Anfang an umstritten.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
Befristung.de

Am 10. Mai 2006 um 17:38 Uhr
[…] Das Arbeitsgericht Berlin hat nun - paralell zum Bundesarbeitsgericht, wir berichteten - in seiner Entscheidung vom 30.03.2006 - 81 Ca 1543/06 – in Bezug auf eine allein nach § 14 Absatz 3 TzBfG getroffene Befristung deren Unwirksamkeit festgestellt. Nach Auffassung des ArbG Berlin sei diese Vorschrift des TzBfG, das seinerzeit die Regelungen des BeschFG ersetzte und – erstaunlicherweise der Umsetzung einer Richtlinie des Rates der EG bezüglich der rechtlichen Ausgestaltung befristeter Arbeitsverhältnisse diente, wegen Verstoßes gegen den EG-Vertrag europarechtswidrig. Aufgrund des Verstoßes gegen europäisches Primärrecht könne der Arbeitgeber sich auch nicht darauf berufen, auf die Wirksamkeit der nationalen Vorschrift vertraut zu haben. […]
Am 1. Juli 2006 um 17:08 Uhr
[…] Der EuGH hatte erst kürzlich die Befristung von Arbeitsverträgen älterer Arbeitnehmer nach dem TzBfG gekippt. Juracity berichtete. […]
Am 13. Juli 2006 um 17:51 Uhr
[…] Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im SIMAP Urteil zum Bereitschaftsdienst allerdings auch bemerkt, dass Arbeitszeit immer dann vorläge, wenn der Arbeitnehmer den Aufenthaltsort nicht selbst bestimmen könne. Das ist bei einer Reise natürlich ebenfalls der Fall. Es bleibt also offen, wie der EuGH dies bei Reisezeiten sehen würde. Wie zahlreiche Urteile aus der Vergangenheit belegen (Altersdiskriminierung durch § 14 TzBfG; Massenentlassungsanzeige nach § 17 f. KSchG), sieht der EuGH die Dinge nicht immer so wie das Bundesarbeitsgericht. […]
Am 27. Juli 2006 um 11:05 Uhr
[…] vgl. auch unseren Blog zur Unwirksamkeit der Befristung älterer Arbeitnehmer! […]
Am 19. Dezember 2006 um 20:13 Uhr
[…] Nach der EuGH die Befristungsregelung im Teilzeitbefristungsgesetz gekippt hat (JuraCityBlog berichtete mehrfach), nimmt die Bundesregierung einen neuen Anlauf, der nach ihrer Ansicht gemeinschaftsrechtskonform sein soll (also “EuGH-fest”). Die neue Befristungsregelung wird wieder in § 14 Abs. 3 TzBfG eingefügt und gilt anders als bisher bereits ab dem 52. Lebensjahr und setzt Arbeitslosigkeit voraus. […]
Am 2. Juli 2007 um 19:58 Uhr
[…] die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, mit der dieses dem EuGH zur Altersdiskriminierung (JuracityBlog berichtete) folgte, […]